Allgemeine geschäftsbedingungen

1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung:

  • TOTECH EU: Die private Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, Totech Europe B.V. mit Sitz in Hattem, die TOTECH und Lieferant des Produkts ist:
  • Käufer: Die Gegenpartei, mit der TOTECH einen Vertrag abschließt bzw. abschließen möchte oder der TOTECH ein bestimmtes Angebot unterbreitet, sowie deren Nachfolger.
  • Vertrag: Die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien die schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien über die Lieferung der Produkte und Leistungen, einschließlich der schriftlich vereinbarten Änderungen Schriftlich vereinbarte Änderungen und Ergänzungen zu den genannten Dokumenten;
  • Grobe Fahrlässigkeit: Eine Handlung des Käufers, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit gekennzeichnet ist.
  • Schriftlich: Kommunikation in Form von Dokumenten, die von beiden Parteien unterzeichnet sind, oder in Form von Brief, Telefax, elektronischer Post und anderen von den Parteien vereinbarten Mitteln;
  • Das Produkt: mechanische, elektrische, elektronische Produkte, darunter insbesondere, aber nicht ausschließlich: Hardware-Standardkomponenten, Standardprogramme und individuelle Software.

 

2. Anwendbarkeit

2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar, wenn die Parteien dies schriftlich oder anderweitig vereinbaren. Jede Änderung oder Abweichung davon muss schriftlich vereinbart werden.

2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Ausführung des Auftrags. Abweichungen, Ergänzungen und entgegenstehende Bestimmungen sind für TOTECH niemals verbindlich, es sei denn, sie wurden von TOTECH ausdrücklich und schriftlich anerkannt. Stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TOTECH im Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, so haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TOTECH stets Vorrang.

3. Produktangaben

Die in den allgemeinen Produktunterlagen und Preislisten enthaltenen Produktangaben und Spezifikationen sind nur insoweit verbindlich, als das eine und das andere ausdrücklich durch schriftliche Bezugnahme im Vertrag festgelegt ist.

4. Zeichnungen und technische Dokumentationen

4.1. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen über den Liefergegenstand oder dessen Herstellung, die TOTECH dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zur Verfügung stellt, bleiben uneingeschränktes Eigentum von TOTECH. Zeichnungen, technische Unterlagen oder sonstige technische Informationen, die der Besteller von TOTECH erhalten hat, dürfen ohne Zustimmung von TOTECH nicht für einen anderen Zweck als den, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet werden. Diese Informationen dürfen ohne die Zustimmung von TOTECH nicht anderweitig verwendet oder fotokopiert, vervielfältigt, veröffentlicht, übergeben oder an Dritte weitergegeben werden, wobei gilt, dass alle Rechte am geistigen Eigentum weiterhin bei TOTECH liegen.

4.2. Bei Verletzung eines Schutzrechtes oder sonstiger Handlungen, die gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, verwirkt der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,- pro Verstoß, wobei sich TOTECH die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes ausdrücklich vorbehält. Dem Besteller ist die Höhe der vorgenannten Vertragsstrafe ausdrücklich bekannt und er ist sich dieser bewusst.

4.3. Die in Artikel 4 genannten Unterlagen, die dem bezeichneten Angebot beigefügt sind, sind nur insoweit maßgebend, als sie von TOTECH und dem Besteller als verbindlich festgelegt worden sind.

4.4. TOTECH ist nicht verpflichtet, Fertigungszeichnungen des Produktes oder von Ersatzteilen zur Verfügung zu stellen.

5. Lieferung & Risikoübertragung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TOTECH und der Vertrag werden nach den INCOTERMS© in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung ausgelegt. Ist keine besondere Handelskondition vereinbart, so erfolgt die Lieferung stets “ab Werk” an dem von TOTECH genannten Ort.

6. Lieferzeiten

6.1. Haben die Parteien keinen bestimmten Liefertermin, sondern eine bestimmte Frist für die Lieferung vereinbart, so beginnt diese Frist, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und alle vereinbarten, zunächst vom Käufer zu erfüllenden Bedingungen, wie z.B. behördliche Formalitäten und die bei Vertragsabschluss fälligen Zahlungen und Sicherheiten, erfüllt sind.

6.2. Kann TOTECH absehen, dass sie den Liefergegenstand nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern kann, so wird sie den Besteller hiervon unverzüglich unter Angabe des Grundes und, soweit möglich, des voraussichtlichen Liefertermins schriftlich benachrichtigen.

6.3. Ist die Überschreitung der Lieferzeit die Folge höherer Gewalt, wie sie nachstehend beschrieben ist, einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers oder sonstiger, dem Besteller zuzurechnender Umstände und einer Pflichtverletzung des Bestellers, so kann TOTECH die Lieferzeit um einen Zeitraum verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände notwendig ist. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Ursache der Verzögerung vor oder nach dem vereinbarten Liefertermin eingetreten ist.

6.4. TOTECH haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare (Folge-) Schäden als Folge einer Überschreitung der Lieferzeit, es sei denn, TOTECH hat grobe Fahrlässigkeit begangen.

6.5. Kann der Besteller absehen, dass er den Liefergegenstand nicht entsprechend der vereinbarten Lieferzeit in Empfang nehmen kann, so wird er dies TOTECH unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und, soweit möglich, des Datums, an dem er den Liefergegenstand in Empfang nehmen kann, mitteilen. Nimmt der Besteller das Produkt nicht gemäß der vereinbarten Lieferzeit in Empfang, so hat er dennoch den Teil des Kaufpreises zu zahlen, der bei Lieferung gemäß der vereinbarten Lieferzeit fällig gewesen wäre, als ob die Lieferung gemäß der vereinbarten Lieferzeit erfolgt wäre. TOTECH veranlasst die Einlagerung der Liefergegenstand wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers geliefert. Auf Verlangen des Bestellers wird TOTECH den Liefergegenstand darüber hinaus für Rechnung des Bestellers versichern.

6.6. Sofern der Besteller nicht infolge höherer Gewalt, wie nachfolgend beschrieben, an der Abnahme des Liefergegenstandes gehindert ist, kann TOTECH den Besteller schriftlich auffordern, den Liefergegenstand innerhalb einer letzten, angemessenen Frist in Empfang zu nehmen. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand aufgrund eines von TOTECH nicht zu vertretenden Umstandes nicht innerhalb dieser Frist in Empfang, so kann TOTECH den Vertrag durch schriftliche Mitteilung ganz oder teilweise auflösen. TOTECH hat dann das Recht auf Ersatz des Schadens, der ihr als Folge des Verzugs des Bestellers entsteht, einschließlich eventueller Folge- und indirekter Schäden. Die Entschädigung beläuft sich höchstens auf den Teil des Kaufpreises, der den Teil des Produkts betrifft, für den der Vertrag aufgelöst wird (Teilauflösung).

7. Preise und Zahlungen

7.1. Die Preise sind in Euro oder Dollar ausgedrückt, ausschließlich der Verpackung, zuzüglich der am Tag der Bestellung geltenden Umsatzsteuer, sowie der eventuellen anderen gesetzlichen Lieferkosten.

7.2. Ist der Preis in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich genannt, so gelten die Preise, die in der TOTECH-Preisliste in ihrer jeweils neuesten Fassung aufgeführt sind.

7.3. Bei Teillieferungen wird für jede Teillieferung eine Rechnung in Höhe des Wertes der gelieferten Ware erstellt.

7.4. Die Zahlungen werden spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ausgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7.5. Unabhängig von der Art der Zahlung gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der fällige Betrag unwiderruflich auf dem Konto von TOTECH gutgeschrieben wurde.

7.6. Zahlt der Besteller nicht zum vereinbarten Termin, so hat TOTECH Anspruch auf 1 % Zinsen pro Monat ab dem Tag, an dem der Betrag auf Anforderung fällig ist, und auf Ersatz der Inkassokosten gemäß dem “Besluit Vergoeding Buitengerechtelijke Incassokosten”, mindestens jedoch auf € 250,00. Erfolgt keine Zahlung und wird eine vereinbarte Sicherheit nicht fristgerecht durch den Besteller gestellt, so kann TOTECH nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Ausführung des Vertrages aussetzen, bis sie die Zahlung erhalten hat oder bis der Besteller gegebenenfalls die vereinbarte Sicherheit gestellt hat. Hat der Besteller den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt, so ist TOTECH berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurückzutreten und hat neben den aufgelaufenen Zinsen und dem Ersatz der außergerichtlichen Inkassokosten gemäß diesem Artikel Anspruch auf Ersatz aller unmittelbaren und mittelbaren (Folge-)Schäden, die ihr entstanden sind und noch entstehen werden. Dieser Schadenersatz beläuft sich auf höchstens den vereinbarten Kaufpreis.

8. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von TOTECH, soweit dieser Eigentumsvorbehalt nach den jeweils geltenden Gesetzen zulässig ist. Auf Verlangen von TOTECH gewährt der Besteller seine Mitwirkung bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Eigentumsrechts von TOTECH an dem Produkt. Der Eigentumsvorbehalt lässt den Gefahrenübergang unberührt.

9. Haftung, Mängel & Gewährleistung

9.1. TOTECH ist zur Behebung jedes Mangels oder jeder Nichtübereinstimmung (im Folgenden: “Mangel(e)”), die auf eine falsche Konstruktion oder falsches Material oder auf unsachgemäße Sachkenntnis zurückzuführen sind.

9.2. TOTECH haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller geliefertes Material oder auf eine vom Besteller vorgeschriebene oder spezifizierte Konstruktion zurückzuführen sind.

9.3. TOTECH haftet nur für Mängel, die bei vertragsgemäßer, sachgemäßer und sorgfältiger Verwendung des Liefergegenstandes unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen auftreten.

9.4. TOTECH haftet nicht für Mängel, die auf Umständen beruhen, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Besteller bei Lieferungen (ab Werk) eintreten, wie z.B. Mängel infolge mangelhafter Wartung, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder infolge von Änderungen, die ohne schriftliche Zustimmung von TOTECH vorgenommen wurden. Die Haftung von TOTECH umfasst auch nicht den normalen Verschleiß und die Qualitätsminderung.

9.5. Die Haftung von TOTECH ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung auftreten. Ist der Grad der Nutzung des Produktes höher als vereinbart, so verkürzt sich diese Frist entsprechend.

9.6. Nach Behebung eines Mangels an einem Teil des Produktes gilt eine Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten, wobei diese Gewährleistungsfrist niemals kürzer ist als die Gewährleistungsfrist des ursprünglichen Produktes. Die Garantiefrist für die vorgenannten Reparaturen verlängert sich um die Dauer der Arbeitsunterbrechungen, die nicht mit der Behebung der Mängel und Fehler zusammenhängen. Für die anderen Teile des Produkts wird die vorgenannte Frist nur um die Dauer und den Umfang verlängert, in dem das Produkt durch den Defekt nicht genutzt werden konnte.

9.7. Auftretende Mängel hat der Besteller TOTECH so schnell wie möglich schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige muss in jedem Fall spätestens zwei Wochen nach der vorgenannten oder gegebenenfalls in dem zuletzt genannten Artikel genannten Frist erfolgen. Die Anzeige enthält eine genaue Beschreibung des Mangels. Zeigt der Besteller einen Mangel nicht innerhalb der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Fristen schriftlich bei TOTECH an, so verwirkt er sein Recht auf Mängelbeseitigung. Wenn der Mangel einen Schaden verursachen kann, wird der Besteller TOTECH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Besteller trägt das Risiko eines Schadens am Liefergegenstand, der sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergibt. Der Besteller trifft die ihm zumutbaren Maßnahmen, um den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen und wird dabei nach den Weisungen von TOTECH vorgehen.

9.8. Sobald TOTECH eine Beanstandung erhält, hat sie den Mangel auf eigene Rechnung und so schnell wie möglich zu beheben. Der Zeitpunkt der Reparaturarbeiten wird so gewählt, dass die Tätigkeit des Bestellers nicht unnötig behindert wird. Die Reparatur wird an dem Ort durchgeführt, an dem sich das Produkt befindet, es sei denn, TOTECH hält es für geeigneter, das Produkt an ihn oder an einen von ihm bestimmten Ort zu schicken. Wird der Mangel durch Austausch oder Reparatur des betreffenden Teiles behoben und erfordert der Aus- und Wiedereinbau dieses Teiles keine besonderen Kenntnisse, so kann TOTECH verlangen, dass das betreffende Teil an ihn oder an einen von ihm bestimmten Ort versandt wird. In diesem Fall hat TOTECH ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Mangel erfüllt, indem sie dem Besteller ein ordnungsgemäß repariertes Teil oder ein Ersatzteil liefert, wobei die Transportkosten zu Lasten des Bestellers gehen.

9.9. Der Käufer hat auf eigene Rechnung für die Erreichbarkeit des Produkts und für die eventuelle vorübergehende Stilllegung anderer Betriebsmittel als des Produkts zu sorgen, sofern dies für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist.

9.10. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der für die Mängelbeseitigung erforderliche Transport des Liefergegenstandes oder von Teilen des Liefergegenstandes zu TOTECH und zurück auf Rechnung des Bestellers. Der Besteller hat die Weisungen von TOTECH hinsichtlich dieses Transportes zu beachten.

9.11. Kosten, die TOTECH bei der Behebung des Mangels entstehen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort befindet als dem TOTECH angegebenen Lieferort, gehen zu Lasten des Bestellers.

9.12. Mangelhafte Teile werden bei Ersatz TOTECH zur Verfügung gestellt und gehen in ihr Eigentum über.

9.13. Wird nach einer Reklamation durch den Besteller kein Mangel festgestellt, für den TOTECH haftet, so hat TOTECH einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die sie infolge dieser Mitteilung gemacht hat.

9.14. Kommt TOTECH nach Eingang einer Mängelrüge ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann der Besteller TOTECH durch schriftliche Inverzugsetzung eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, es sei denn, es handelt sich um einen außergewöhnlich schwerwiegenden Mangel, bei dem unmittelbare schwere (Folge-)Schäden drohen. In diesem Fall wird TOTECH den Mangel in der kürzest möglichen Frist beheben (lassen). Kommt TOTECH ihren Verpflichtungen innerhalb der gesetzten (angemessenen) Frist ohne Grund und unberechtigt nicht nach, so kann der Besteller die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auf Rechnung und Gefahr von TOTECH selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Wurden die Nachbesserungsarbeiten vom Besteller oder von einem Dritten erfolgreich durchgeführt, so ist TOTECH durch Ersatz der vom Besteller gemachten angemessenen Aufwendungen von jeder Haftung für den genannten Mangel befreit.

9.15. Ist die Nachbesserung des Liefergegenstandes nicht erfolgreich, so hat der Besteller Anspruch auf einen dem Minderwert des Liefergegenstandes entsprechenden Nachlass auf den Kaufpreis, wobei dieser Nachlass in keinem Fall mehr als 15 % des Kaufpreises betragen darf.

9.16. TOTECH ist während nicht mehr als ein Jahr ab dem Ende der Haftungsfrist oder ab dem Ende einer anderen von den Parteien vereinbarten Haftungsfrist für Mängel an irgendeinem Teil des Produktes haftbar.

9.17. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen, ohne dass dies Einfluss auf seine Gewährleistungsrechte hat. TOTECH ist zu Teillieferungen berechtigt.

9.18. Die Haftung von TOTECH für Mängel ist auf das in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Festgelegte beschränkt und in allen Fällen gilt, dass die Haftung von TOTECH für Mängel oder direkte oder indirekte (Folge-) Schäden, die sich aus den Lieferungen des Produkts von TOTECH ergeben, auf den Betrag beschränkt ist, auf den die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung in den überwiegenden Fällen eine Auszahlung leistet. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auch auf alle anderen Schäden, die sich aus dem Mangel ergeben, einschließlich Produktionsausfall, entgangener Gewinn und andere Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.

10. Haftung für durch das Produkt verursachte Schäden

TOTECH haftet nicht für Schäden, die durch das Produkt an Eigenschaften verursacht werden, die ab dem Zeitpunkt des Verkaufs des Produktes entstehen. Alle Lieferungen erfolgen “ab Werk” (EXW). TOTECH haftet ferner nicht für Schäden an vom Besteller hergestellten Produkten oder an Produkten, von denen die Produkte des Bestellers einen Teil bilden. Im Falle einer Haftung von TOTECH gegenüber einem Dritten für Schäden an den im vorstehenden Absatz bezeichneten Gegenständen ist der Besteller zum Schadensersatz, zur Prozesskostenhilfe und zur Sicherstellung von TOTECH verpflichtet. Wenn ein Dritter einen in diesem Artikel beschriebenen Anspruch auf Entschädigung gegen eine der Parteien geltend macht, muss diese Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich darüber informieren. TOTECH und der Besteller sind wechselseitig verpflichtet, sich vor dem Gericht oder Schiedsgericht verklagen zu lassen, das einen Schadensersatzanspruch behandelt, der gegen eine der Parteien aufgrund eines angeblich durch das Produkt verursachten Schadens erhoben wurde. Die Beschränkung der Haftung von TOTECH, aus welchem Grund auch immer, gilt nicht, wenn TOTECH grobe Fahrlässigkeit begangen hat.

11. höhere Gewalt

11.1. Jede Partei hat das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, sofern diese Erfüllung durch höhere Gewalt, d.h. einen der folgenden Umstände, behindert oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskonflikte und jeder andere Umstand, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, wie Feuer, Krieg, umfassende militärische Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahme, Pfändung, Embargo, Beschränkungen der Energienutzung, Währungen und Ausfuhrbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Naturereignisse, terroristische Handlungen, sowie Mängel oder Verzögerungen bei den Lieferungen von TOTECH, die die Folge eines der in diesem Artikel genannten Umstände sind. Ein in diesem Artikel genannter Umstand, unabhängig davon, ob er vor oder nach Vertragsabschluss eintritt, berechtigt nur dann zur Aussetzung, wenn seine Folgen für die Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren.

11.2. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Entstehung und das Ende eines solchen Umstandes informieren. Unterlässt eine Partei diese Mitteilung, so hat die andere Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Mehrkosten, die sie hätte vermeiden können, wenn sie die erwähnte Mitteilung erhalten hätte. Wird der Besteller durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so hat er die von TOTECH für die Sicherung und den Schutz des Produktes aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

11.3. Ungeachtet der sonstigen Folgen, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Ausführung des Vertrags infolge höherer Gewalt, wie in diesem Artikel beschrieben, länger als sechs Monate ausgesetzt ist.

12. Vorhersehbare Nichteinhaltung

Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Aussetzung hat jede Partei das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Eine Partei, die die Ausführung des Vertrags aussetzt, wird die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen.

13. Folgeschäden

Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet TOTECH gegenüber dem Besteller nicht für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Minderung der Nutzungsmöglichkeiten, wirtschaftliche Schäden oder für sonstige Folgeschäden oder indirekte Schäden.

14. Streitigkeiten und anwendbares Recht

14.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, werden in erster und höchster Instanz von den niederländischen Gerichten behandelt.

14.2. Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes von TOTECH.

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Garantievereinbarung

Nach dem Kauf eines unserer Produkte gewähren wir eine Herstellergarantie, sofern nicht anders vereinbart.

Volle Garantie:

Gültig während des ersten Jahres nach dem Kaufdatum eines Trockenschranks, einer Vakuummaschine oder eines Ersatzteils (einschließlich Trockeneinheiten).

Totech Europe wird jedes defekte Teil kostenlos ersetzen. Die Transportkosten sind vom Endverbraucher zu tragen. **Das defekte Teil muss nach dem Austausch vom Endverbraucher an Totech EU zurückgeschickt werden. Der tatsächliche Austausch erfolgt durch den Endverbraucher mit Unterstützung des technischen Supports von Totech, falls erforderlich.

Umtausch-Garantie:

Gültig im zweiten und dritten Jahr nach dem Kauf eines Trockenschranks mit einem Trockner der U-5000 Serie oder U-7000 Serie.

Totech Europe tauscht die Trocknungseinheit zu einem reduzierten Preis aus. Die Transportkosten sind vom Endverbraucher zu tragen. Der tatsächliche Austausch erfolgt durch den Endverbraucher mit Unterstützung des technischen Supports von Totech, falls erforderlich.

Ersatzteilverfügbarkeit:

Qualitativ hochwertige Teile und Zubehör aus den Niederlanden gewährleisten eine lange Lebensdauer und einen geringen (vorbeugenden) Wartungsaufwand. Wir bieten vollen Support sowohl für aktuelle Teile und Zubehör als auch für Teile und Zubehör, die 10 Jahre oder älter sind.

*Für alle Ersatzteile gelten die Garantiebedingungen von Totech Europe. Transport-, Reise- oder Arbeitskosten unseres Servicepersonals sind nicht in diesen Garantiebedingungen enthalten und müssen vom Kunden getragen werden.

**Alle Teile müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Garantieteile an Totech Europe B.V. zurückgeschickt werden. Andernfalls wird Ihnen der Normalpreis in Rechnung gestellt.

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